Stand: 15.12.2025

1  Allgemeines

Die Parteien beabsichtigen in einem Auftragsverhältnis zusammenzuarbeiten. Im Vorfeld einer Zusammenarbeit kann es erforderlich sein, dass sich die Vertragspartner vertrauliche Informationen offenbaren.

Die Geheimhaltung der vertraulichen Informationen gegenüber Dritten ist für die Parteien von größter Bedeutung, insbesondere dass diese vertraulichen Informationen in keiner Form an Unbefugte weitergegeben oder verwertet werden.

In Anbetracht des vorstehend Ausgeführten vereinbaren die Parteien folgendes:

2  Geheimhaltungsverpflichtung

Die Parteien verpflichten sich, jegliche Informationen, die durch die Zusammenarbeit entstehen, streng vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass unbefugte Dritte, keine Kenntnis hiervon erlangen können. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung der erlangten Informationen schließt insbesondere die Pflicht ein, vertrauliche Informationen nicht für wettbewerbliche Zwecke zu nutzen.

Weiters verpflichten sich die Parteien, dass diese vertraulichen Informationen nicht in irgendeiner Weise ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung seitens der jeweils anderen Partei für eigene Zwecke genutzt werden.

Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen ausschließlich solchen Mitarbeitern, ausgewählten externen Personen, wie Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sowie sonstigen Beratern, Softwareanbietern, insbesondere Syncron AB (EazyStock), Erfüllungsgehilfen und Mitgliedern von Gremien zu offenbaren, die für die in der Präambel genannten Zwecke Zugang erhalten müssen.

Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer gesetzlich zwingenden Offenlegung der erhaltenen Informationen, dies sofort der anderen Partei mitzuteilen, sodass diese die entsprechenden Regelungen zur Wahrung der größtmöglichen Vertraulichkeit der Informationen treffen kann.

Die Geheimhaltungspflicht umfasst ebenfalls die Existenz und Inhalte der dieser Geheimhaltungsvereinbarung zugrundeliegenden Verträge.

3  Ausnahmen

Die in Abschnitt 2 genannten Geheimhaltungsverpflichtungen des Auftragnehmers gelten nicht für vertrauliche Informationen:
  1. die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden; oder
  2. die sich vor dem Projekt im rechtmäßigen Besitz des Auftragsnehmers befanden und die zuvor nicht unter der Verpflichtung der Vertraulichkeit beschafft worden waren; oder
  3. die später ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in den Besitz des Auftragnehmers gelangen; oder
  4. wo der Auftragsnehmer verpflichtet ist, durch eine unanfechtbare Anordnung eines Gerichts oder einer anderen öffentlichen Behörde Auskunft zu geben
Der Auftragnehmer wird jedoch vertrauliche Informationen gemäß diesem Abschnitt 3 erst zehn (10) Tage nach schriftlicher Mitteilung an die offenlegende Partei zusammen mit geltend gemachten Gründen für die Offenlegung offenlegen.

4  Vereinbarungsdauer

Die Vertraulichkeitsvereinbarung gilt für die gesamte Zeit der Gespräche über eine mögliche Zusammenarbeit sowie für den gesamten Zeitraum der Zusammenarbeit.Nach Beendigung der Gespräche oder der Kooperation gilt diese Vereinbarung für weitere zwei Jahre. Für den Beginn der Frist ist das jeweils spätere Ereignis maßgeblich.

5  Schadenersatz

Im Falle eines Bruchs gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung, aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, stehen beiden Vertragsparteien Schadenersatzansprüche zu.Jegliche Schadensersatzansprüche aus diesem Vertrag beschränken sich nur auf direkten Schaden und erstrecken sich nicht auf indirekte Schäden oder Folgeschäden.

6  Rückgabe von Unterlagen

Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit von der jeweils anderen Partei erhaltenen Unterlagen, Dokumente und Informationen auf Aufforderung zu retournieren und alle erstellten Kopien (inklusive elektronische Kopien auf Festplatten und sonstigen Datenträgern) zu vernichten bzw. zu löschen. Davon ausgenommen sind Sicherungskopien, die von Dritten im Rahmen einer Datenspeicherung erstellt wurden und auf die die jeweilige Partei keinen Einfluss hat, wie z.B. Sicherungskopien in Cloud Systemen oder Backup Anlagen, sowie wenn eine gesetzlich bedingte Aufbewahrungspflicht besteht.

7  Schlussbestimmungen

Diese Geheimhaltungsvereinbarung unterliegt österreichischem Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung vereinbaren die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Österreich.

Allfällige Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung bedürfen der Schriftform.