Stand: 20.11.2025
1 Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer projektbezogen, wobei der vom Auftragnehmer im Detail geschuldete Erfolg ebenso wie das dem Auftragnehmer zustehende Entgelt in einer gesonderten, für jedes einzelne Projekt zu schließenden „Projektvereinbarung“ näher festgehalten sind. Diese Projektvereinbarung wird für jedes Projekt des Auftraggebers separat schriftlich vereinbart und ergänzt so hin diesen Rahmenwerkvertrag.
Bei den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen wird es sich um Beratungsdienstleistungen und IT-Dienstleistungen handeln.
Dieser Rahmenwerkvertrag begründet erst durch den Abschluss einzelner Projektvereinbarungen vertragliche Wirkungen zwischen den Vertragspartnern und er hat auch nur in jenem Umfang und für jene Dauer Gültigkeit, als dies in den einzelnen Projektvereinbarungen vereinbart ist.
2 Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm übertragenen Tätigkeiten durch ausreichend qualifizierte Dritte (Dienstnehmer, freie Mitarbeiter, Subunternehmer) vornehmen zu lassen, wobei er entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen gegenüber dem Auftraggeber für die sach- und fachgerechte Erledigung der zu erbringenden Werkleistungen einzustehen hat. Der Einsatz von Subunternehmern und freien Mitarbeitern ist ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers gestattet.
Auch soweit die Leistungserbringung am Geschäftssitz des Auftraggebers erfolgt, ist allein der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen gegenüber weisungsbefugt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Projekte unter möglichst geringem Personen- oder Sachaufwand zu erledigen, es liegt jedoch im Ermessen des Auftragnehmers festzulegen, wie viele Personal- oder Sachressourcen für die Erledigung von Aufgaben aufgewendet werden müssen. Der Auftragnehmer behält sich vor, zu Workshops, Meetings und anderen Zusammenkünften zusätzliche Personen zu bestellen, die für die Auftragserfüllung dienlich sind und vom Auftraggeber vergütet werden.
Die Leistung des Auftragnehmers gilt als erbracht, wenn die in der Projektvereinbarung angeführten Leistungen erledigt wurden. Sofern es sich um die Einführung oder Entwicklung eines Systems handelt, gilt die Leistung jedenfalls als erbracht wenn das System nach einem Test durch den Auftraggeber abgenommen wurde. Jedenfalls gilt das System als abgenommen, wenn ab dem Zeitpunkt der Freigabe für Tests 14 Tage verstrichen sind.
3 Vergütung
Als Entgelt für die vom Auftragnehmer im Rahmen von Projekten erbrachten Leistungen erhält dieser ein in der jeweiligen Projektvereinbarung spezifiziertes Stundenhonorar (Time and Material) oder einen Fixpreis.
Die Abrechnung der Leistungen des Auftragnehmers erfolgt je Kalendermonat nach angefangenen Viertelstunden und kann in diesem Sinne dem Auftraggeber monatlich entweder per E-Mail oder postalisch an dessen Firmensitz übermittelt werden, soweit nicht im Rahmen der einzelnen Projekte ein anderer Abrechnungsmodus vereinbart wird.
Im Falle einer Abrechnung auf Stundenbasis (Time & Material) gilt der in der letzten Präsentation vor Auftragserteilung oder in einem Angebot geschätzte Umfang als automatisch durch den Auftraggeber freigegeben. Das Zahlungsziel beträgt vierzehn (14) Tage ab Rechnungsdatum.
Einwände gegen Rechnungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich und mit Begründung einzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als genehmigt. Einwände aufgrund offensichtlicher Fehler (z. B. Rechenfehler, Doppelbuchungen) können innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Rechnungserhalt geltend gemacht werden. Dies gilt auch für bereits bezahlte Rechnungen; ungeachtet einer Beanstandung ist die fristgerechte Zahlung dennoch zu leisten.
Sofern Zahlungen nicht binnen dreißig (30) Tagen nach Fälligkeit beim Auftragnehmer eingelangt sind, werden pauschal Mahnspesen in Höhe von zehn Euro (EUR 10) verrechnet und es kommt ein Verzugszinssatz von fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zur Anwendung.
Wiederholte Überschreitungen der vereinbarten Zahlungsziele gelten als vertragswidriges Verhalten und berechtigen den Auftragnehmer, nach schriftlicher Abmahnung weitere Leistungen bis zur Begleichung offener Forderungen auszusetzen.
Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche Stundensätze und sonstige Vergütungen auf Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) wertbeständig erhalten bleiben. Anpassungen sind dem Auftraggeber mindestens vier (4) Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen.
4 Geheimhaltung und Personenbezogene Daten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers und der Kunden des Auftraggebers zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vertragsgegenstände unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen und zumindest mit der Sorgfalt wie eigene vergleichbare Gegenstände zu schützen. Mitarbeiter usw., die dienstlich Zugang zu den Vertragsgegenständen haben, sind über das Urheberrecht des Auftraggebers und die Geheimhaltungspflicht zu belehren.
Der Auftragnehmer ist befugt im Rahmen dieses Auftrages durch den Auftraggeber bekannt gegebene personenbezogene Daten zu verarbeiten oder durch Dritte (Bank, Steuerberater, Rechtsanwalt und andere) verarbeiten zu lassen.
5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer bei der Durchführung des Projekts nach Kräften zu unterstützen, ihn insbesondere auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages benötigten Unterlagen, Systemzugänge, Systemrechte, Systemdokumentationen, Ansprechpartner für Rückfragen, etc. rechtzeitig zu überlassen sowie von allen sonstigen Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung von Bedeutung sein können.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen und, sofern nötig, proaktiv Berichtigungen an den Auftragnehmer zu kommunizieren.
Der Auftraggeber verpflichtet sich die Kontaktdaten aller im Projekt involvierten Personen, zumindest jedoch die E-Mail Adresse und Telefonnummer, sowie deren Verfügbarkeiten (Urlaub, etc.) rechtzeitig bekannt zu geben. Dies umfasst auch ggf. nötige sonstige externe Berater (Berater des ERP-Systems, sonstiger technischer Systeme und Prozessberater, etc.), sofern diese für die zur Verfügungstellung von Infrastruktur oder die Abwicklung des Projekts nötig sind. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet für jede im Projekt involvierte Person zumindest eine Stellvertretung zu nominieren und sofern nötig, proaktiv Berichtigungen an den Auftragnehmer zu kommunizieren, damit auch im Krankheits-, Urlaubs- und Kündigungsfall eine reibungslose Fortsetzung des Projekts möglich ist. Über geplante Personaländerungen ist der Auftragnehmer in einem angemessenen Zeitabstand im Vorhinein zu informieren.
Es gilt als vereinbart, dass jegliche Aufwände zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers von diesem selbst zu tragen sind und nicht dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt oder gegengerechnet werden können.
Für jeden Kalendertag den der Auftraggeber durch verspätete Informationen oder andere Faktoren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss mit einer Verzögerung des Projekts um 2 Kalendertage gerechnet werden.
Für den Fall, dass der Auftraggeber ein Projekt durch die Unterzeichnung einer Projektvereinbarung in Auftrag gibt und den Auftragnnehmer nicht binnen 3 Monaten mit der Umsetzung beauftragt, wird 50% des vereinbarten Projektpreises bzw. der zuletzt kommunizierten Aufwandsschätzung als Anzahlung fällig.
6 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden beschränkt, höchstens jedoch auf die Höhe der jährlichen Gesamtvergütung aus diesem Vertrag.
Eine Haftung für indirekte oder Folgeschäden, einschließlich entgangenem Gewinn, Datenverlust oder Reputationsschäden, ist ausgeschlossen, sofern diese nicht vorsätzlich verursacht wurden.
Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche beträgt vierundzwanzig (24) Monate ab Anspruchsentstehung.
7 Reisekosten
Reisekosten werden dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber ersetzt.
Alle notwendigen Reisen werden vorher zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgestimmt.
Folgende Aufwendungen des Auftragnehmers werden ersetzt:
- Fahrtkosten 1. Klasse (gegebenenfalls zuzüglich Zuschlägen) bei Benutzung der ÖBB, SBB oder DB,
- Flugkosten der Economy-Class bei Benutzung eines Flugzeuges,
- Kosten eines Mietwagens in der Mittelklasse sowie,
- EUR 0,50 für jeden mit dem eigenen PKW gefahrenen Kilometer,
- Die Reisezeit wird mit 50% des regulären Stundensatzes abgegolten,
- Übernachtungskosten bis zu einem 4-Sterne Hotel,
- Taxifahrten zwischen dem Firmensitz des Auftragnehmers bzw. des Wohnsitzes des Mitarbeiters, dem Flughafen, dem Hotel und dem Sitz des Auftraggebers
- Allenfalls nicht vom Auftraggeber organisierte Verpflegung bis zu einem Maximalbetrag von EUR 50 pro Person pro Tag
- Allenfalls gesetzlich vorgeschriebene Reiseauflagen für die Ein- bzw. Ausreise zum und vom Auftraggeber wie Zugangs-, Einreise- und Eintrittstests.
Die Reisekosten werden zeitnah vom Auftragnehmer an den Auftraggeber in Rechnung gestellt.
8 Schlussbestimmungen
Änderungen, Ergänzungen und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform; ebenso das Abgehen von der Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich insoweit, die unwirksamen oder nichtigen Teile durch wirtschaftlich gleichwertige, rechtsbeständige Bestimmungen zu ersetzen. Entsprechendes gilt im Falle des Vorliegens einer Vertragslücke.
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers in der letztgültigen Fassung, die unter https://systempilot.net/agb abrufbar sind, soweit diese Projektvereinbarung nicht ausdrücklich davon abweichende Regelungen trifft. Änderungen an den AGB sind mit einer Vorlaufzeit von sechzig (60) Tagen an den Auftraggeber bekanntzugeben; der Auftraggeber hat ab Eintreffen der Benachrichtigung dreißig (30) Tage Zeit Einspruch zu erheben.
Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich sofern nicht zwingend das Recht anderer Staaten anwendbar ist.
Als Gerichtsstand für alle sich zwischen von Systempilot und dem Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz von Systempilot sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist Systempilot berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.